Gut verdient? Glückwunsch! Aber die Steuer…?

Glückliche Unternehmerin, die 2024 gut verdient hat
Christian Geier
17. Dezember 2024
Fokus Finanzen

3 Tipps für eine Last-Minute-Steuer­gestaltung

Es gibt Menschen, die haben in diesem Jahr gut verdient und registrieren das erst so wirklich, wenn das Jahr sich dem Ende neigt. Dann leider gleichzeitig mit der Erkenntnis, dass dasmit auch das Finanzamt umfangreicher bedient wird, als geplant. Zur Steuergestaltung ist es dann meistens fast schon zu spät, außer man liest diesen Artikel hier. Ich habe drei Möglichkeiten für eine Last-Minute-Steuergestaltung im Angebot.

FAQ

Wissenswertes zum Thema Steuergestaltung:

Was ist der Freibetrag für Alters­vorsorge­auf­wen­dungen?

Das Thema Sonderausgaben ist in Deutschland im Einkommensteuergesetz (EStG) unter §10 geregelt. Sonderausgaben sind hier definiert als Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, sondern Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen, zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen.

Bis 2022 waren bis zu 94% (25.639 € bei Ledigen / 48.202€ bei Verheirateten) absetzbar. Seit 2023 und 2024 sind Altersvorsorgeaufwendungen bis zu 100% als Sonderausgaben absetzbar. Der Höchstbetrag liegt 2024 bei 27.566 € (Ledige) und 53.056 € (Verheiratete).

Rechtliche Grundlagen:

Stand: 12-2024 

Was ist ein Versorgungs­werk?

In Deutschland zählen Versorgungswerke zu den bedeutenden, institutionellen Investoren. Mit die 4 größten Versorgungswerke sind:

Daneben gibt es noch eine Vielzahl weiterer Versorgungswerke, eine Übersicht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen gibt es auf der Website des ABV.

1. Tipp: Private Kranken­versicherung im Voraus bezahlen

Private Krankenversicherungen nehmen Vorauszahlungen der Beiträge für bis zu drei Jahre an. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung meines Artikels also 2025, 2026 und 2027. Das hat vier Vorteile:

Bis zu 8.000€ weniger zu ver­steuerndes Ein­kommen

Als sonstige Vorsorgeaufwendungen ist der komplette Betrag steuerlich verwertbar, anerkannt werden davon um die 80%. Das ist regelmäßig die Höhe des sogenannten Basisbeitrags, also das Niveau, das auf einen gesetzlich Krankenversicherten entfällt. Als Zahlenbeispiel: Für einen Jahresbeitrag sind schnell mal 10.000 € fällig, ergo: um die 8.000 € wird das zu versteuernde Einkommen reduziert und es gibt entweder eine Rückerstattung oder (meist bei Selbständigen), man bezahlt weniger Einkommenssteuer voraus.

4% Skonto

Die meisten Krankenversicherung gewähren eine Art Skonto für die Einmalzahlung, 4% sind durchaus üblich. Im Beispiel von oben wären das immerhin 400,00 €.

Keine monatlichen Ab­buchungen im Folge­jahr

Weil man die Beiträge schon gezahlt hat, hat man im neuen Jahr keine monatlichen Abbuchungen mehr.

Sonstige Vorsorge­auf­wendungen nutzen

Da ich keine Krankenversicherungsbeiträge mehr zahle, fallen plötzlich wieder so Ausgaben wie für Risikolebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfallversicherungen etc. in die Steuererklärung rein, die sich sonst bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen „versenden“ (der KV-Beitrag schöpft sonst meist alle Grenzen aus).

Was man dafür tun muss:

Man muss nur beim Anbieter anrufen, den möglichen und gewünschten Vorauszahlungsbetrag und die Bankverbindung für die Überweisung erfragen, und dann bei der Bank anweisen – fertig! Rein rechtlich steht diese Möglichkeit auch einem gesetzlich Krankenversicherten zu. Knackpunkt: keine mir bekannte Krankenkasse lässt das zu.

Ein Steinplattenweg im Wald

Knapp dran? Macht nichts. Unsere Last-Minute-Tipps zur Steuergestaltung machen den Weg frei…

2. Tipp: Ein­zahlung in Basis­rente, Versorgungs­werk oder gesetzliche Rente

Jeder Deutsche hat einen Freibetrag bei den Altersvorsorgeaufwendungen von 27.566 €, Verheiratete (ohne Gütertrennung) das Doppelte. Verbraucht wird diese absetzbare Summe durch die Einzahlung ins Versorgungswerk oder in die gesetzliche Rentenversicherung (Arbeitgeberbeitrag zählt auch dazu), aber eben nur teilweise. In aller Regel stehen danach noch 10.000, 20.000 oder sogar 30.000 € „Budget“ zur Verfügung, die man auf einmal entweder

  • in das Versorgungswerk
  • in die gesetzliche Rentenversicherung oder
  • in eine private Basisrente

einzahlen und – seit 2023 – zu 100% (!) steuerlich verwerten kann.

Es wird niemanden wundern, dass wir von den Dreien die private Basisrente empfehlen, weil sie die einzige ist, wo ich kostengünstige Aktien-ETFs als Anlage-Asset wählen kann. Ab frühestens dem 63. Lebensjahr bekommt man dann eine hübsche und hoffentlich hohe, lebenslange Auszahlung aus dem investierten Geld. Den Steuereffekt, der bei Gutverdienern > 10.000,00 € betragen kann, den spürt man aber eben gleich nach Abgabe der Steuerklärung für 2024.

3. Tipp: Stay Tuned

Es gibt noch mindestens einen weiteren Steuergestaltungs-Gedanken (wir sprachen ja zu Beginn von „drei Möglichkeiten“), den ich für 2024 gebrauchen kann, ihn aber nicht mehr dieses Jahr anstoßen muss. Die Wirkung ist enorm!

Deswegen: Bleib dran, demnächst folgt Teil 2.

Bildnachweis: CCO, pexels.com / CCO, pixabay

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